FREENET 2M VO

 

Vfg Nr. 9/2015

 

Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz - 149,11875 MHz für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen

Auf Grund des § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden hiermit Frequenzen zur Nutzung durch

·die Allgemeinheit für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten zugeteilt.

 

Die Amtsblattverfügung Nr. 01/2007 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 149,01875 MHz

- 149, 11875 MHz für die Nutzung durch die Allgemeinheit für Funkanwendungen für die Sprachkommunikation mit Handsprechfunkgeräten über kurze Entfernungen", veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 1/2007 vom 10.01 .2007, S. 4, wird aufgehoben.

1 Frequenzen für den Freenet 2m-Funk

1. Frequenznutzungsparameter:

Mittenfrequenz

Kanal-Nummer

Maximale äquivalente Strahlungsleistung in

mW (ERP)

Kanalbandbreite/ Kanalraster in kHz

149,0250

1

500

12,5

149,0375

2

500

12,5

149,0500

3

500

12,5

149,0875

4

500

12,5

149,1000

5

500

12,5

149,1125

6

500

12,5

Die Nutzung der Frequenzen ist im Schwarzwald und auf der Schwäbischen Alb in Lagen oberhalb von 600 m

nicht erlaubt.

2. Befristung

 

Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31 .12.2025 befristet.

  1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs.

Es besteht kein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen.

Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen

nicht auszuschließen und hinzunehmen.

 

  1. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der

Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind (§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).

 

  1. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenz-nutzer aus

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte

(z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

 

  1. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von Verstößen,

z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.

 

  1. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für die Funkanwendung die Parameter der Europäisch harmonisieren Norm EN 300 296 zugrunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

 

  1. Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und

störungsfreien Frequenznutzung -erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen

sind bereitzustellen

 

 

225-8

Hinweise:

 

Frequency - FM Contest 2016

Von 12. März 2016 um 15:00

bis 13. März 2016 um 15:00

 

 

Hotel November Pfingstfunken 2016

Von 14. Mai 2016 um 15:00 bis 15. Mai 2016 um 15:00

Frequency - SSB

Contest 2016

Von 9. Juli 2016 um 15:00

bis 10. Juli 2016 um 15:00

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