CB-Funk VO
  1. - rundfunkähnliche Sendungen,

- Daueraussendungen (4) (mit unmoduliertem- oder moduliertem Träger),

- Aussendungen ohne Nachrichteninhalt,

- Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dienen,

- Rundspruch- oder Bakenaussendungen, es sei denn, es handelt sich um die Kennzeichnung der Aussendungen mit unbemannten, automatisch betriebenen Stationen,

 

  1. die Nutzung des CB-Funks zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten.

 

  1. Die Frequenzen des CB-Funks werden zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt, so dass gegenseitige Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Der Funkbetrieb muss insbesondere durch Disziplin und Beschränkung der Übertragungsdauer so gestaltet werden, dass allen Frequenznutzern ein möglichst beeinträchtigungsfreier Funkbetrieb ermöglicht wird.

 

  1. Für die Nutzung der zugeteilten Frequenzen gilt weitgehende Eigenverantwortung. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln, die sich die Teilnehmer am CB-Funk in Zusammenarbeit ihrer Vereinigungen selbst geben.

 

  1. Eine effiziente und möglichst störungsfreie Nutzung der für die digitale Datenübertragung festgelegten Frequenzen ist durch die Wahl des Übertragungsverfahrens und allgemein anerkannter Betriebsverfahren durch den Nutzer zu gewährleisten.

 

  1. Im CB-Funk besteht keine Rufzeichenpflicht. Falls jedoch, z.B. bei Datenübertragung ein Rufzeichen verwendet wird, ist vom Benutzer sicherzustellen, dass dieses Rufzeichen nicht bereits vergeben ist. Dies gilt auch für international vergebene Rufzeichen.

 

Vfg. 37/2005, zuletzt geändert durch Vfg. 77/2011

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk

Auf Grund des § 55 Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 26.Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) werden hiermit die in dieser Allgemeinzuteilung aufgeführten Frequenzen zur Nutzung durch die Allgemeinheit für CB-Funk zugeteilt.

Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der Nachrichtenübermittlung (Sprache und Daten) zwischen den Nutzern ("CB-Funker"), wobei alle Nutzer gleichberechtigt sind.

§ 1 Frequenzen für den CB-Funk

1. Europäisch harmonisierter Frequenzbereich

Träger-

frequenz

Kanal-nummer

Träger-

frequenz

Kanal-nummer

Träger-

frequenz

Kanal-nummer

26,965 MHz

1

27,135 MHz

15

27,295 MHz

29

26,975 MHz

2

27,155 MHz

16

27,305 MHz

30

26,985 MHz

3

27,165 MHz

17

27,315 MHz

31

27,005 MHz

4

27,175 MHz

18

27,325 MHz

32

27,015 MHz

5

27,185 MHz

19

27,335 MHz

33

27,025 MHz

6

27,205 MHz

20

27,345 MHz

34

27,035 MHz

7

27,215 MHz

21

27,355 MHz

35

27,055 MHz

8

27,225 MHz

22

27,365 MHz

36

27,065 MHz

9

27,255 MHz

23

27,375 MHz

37

27,075 MHz

10

27,235 MHz

24

27,385 MHz

38

27,085 MHz

11

27,245 MHz

25

27,395 MHz

39

27,105 MHz

12

27,265 MHz

26

27,405 MHz

40

27,115 MHz

13

27,275 MHz

27

 

 

27,125 MHz

14

27,285 MHz

28

 

 

2. Nationaler Erweiterungsbereich

Träger-

frequenz

Kanal-nummer

Träger-

frequenz

Kanal-nummer

Träger-

frequenz

Kanal-nummer

26,565 MHz

41

26,705 MHz

55

26,845 MHz

69

26,575 MHz

42

26,715 MHz

56

26,855 MHz

70

26,585 MHz

43

26,725 MHz

57

26,865 MHz

71

26,595 MHz

44

26,735 MHz

58

26,875 MHz

72

26,605 MHz

45

26,745 MHz

59

26,885 MHz

73

26,615 MHz

46

26,755 MHz

60

26,895 MHz

74

26,625 MHz

47

26,765 MHz

61

26,905 MHz

75

26,635 MHz

48

26,775 MHz

62

26,915 MHz

76

26,645 MHz

49

26,785 MHz

63

26,925 MHz

77

26,655 MHz

50

26,795 MHz

64

26,935 MHz

78

26,665 MHz

51

26,805 MHz

65

26,945 MHz

79

26,675 MHz

52

26,815 MHz

66

26,955 MHz

80

26,685 MHz

53

26,825 MHz

67

 

 

26,695 MHz

54

26,835 MHz

68

 

 

§ 2 Nutzungsbestimmungen

1. Europäisch harmonisierte Frequenznutzung1 im Frequenzbereich gem. § 1 Nr. 1 (Kanäle 1 bis 40)

Zulässige Sendeart

Maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung, bezogen auf /2-Dipol (ERP)

Kanalbandbreite

Betriebsart

F3E/G3E (Frequenz-/Phasenmodulation, ein Kanal mit analoger Information, Fernsprechen)

4 Watt

10 kHz

Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz

J3E Einseitenband-Amplitudenmodulation

12 Watt PEP (2)

10 kHz

Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)

A3E Zweiseitenband-Amplitudenmodulation

4 Watt

10 kHz

Simplex (Wechselsprechen auf einer Frequenz)

  1. Siehe ECC/DEC(11)03, “harmonised use of frequencies for Citizens` Band (CB; 26,960 - 27,410 MHz) radioequipment”.vom 24.06.2011.

 

  1. Peak Envelope Power (Hüllkurvenspitzenleistung): Diese bezeichnet die Durchschnittsleistung, die ein Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve der Antennenspeiseleitung zuführt.

2. Nationaler Erweiterungsbereich der Frequenznutzung im Frequenzbereich gem. § 1 Nr. 2 (Kanäle 41 bis 80)

  1. Die Frequenzen nach § 1 Nr. 2, Kanäle 41 bis 80, dürfen nur mit Frequenz- / Phasenmodulation unter den in § 2 Nr. 1 festgelegten Nutzungsbestimmungen genutzt werden.

 

  1. In den festgelegten Landkreisen, Städten und Regionen (Schutzzone gegen Nachbarstaaten), die in der Anlage zur Allgemeinzuteilung (Seite 8 u. 9) aufgeführt sind, ist die Frequenznutzung von ortsfesten Funkstellen auf Grund dieser Allgemeinzuteilung nicht gestattet. Für Anträge auf Frequenznutzungen mit ortsfesten Funkstellen in den Schutzzonen können Einzelzuteilungen ausgesprochen werden, wenn eine Frequenznutzung nach Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten keine unzulässige Beeinträchtigung der Funkanwendungen in den Nachbarstaaten erwarten lässt.

3. Technische Nutzungsbestimmungen (digitale Modulation, Richtantennen, Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen)

  1. Zur Übertragung digitaler Daten dürfen folgende Kanäle mit den für Datenübertragung üblichen Betriebsarten, z.B. F1D, F2D, G1D, G2D, J1D, J2D, A1D, A2D zusätzlich genutzt werden. Auf den Kanälen 41, 52, 53, 76 und 77 dürfen für Datenübertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden.

Trägerfrequenz

Kanalnummer

Trägerfrequenz

Kanalnummer

27,025 MHz

6

26,565 MHz

41

27,035 MHz

7

26,675 MHz

52

27,235 MHz

24

26,685 MHz

53

27,245 MHz

25

26,915 MHz

76

27,405 MHz

30

26,925 MHz

77

  1. Für digitale Datenübertragungen sind auch Aussendungen mit unbemannten, automatisch betriebenen Stationen zulässig. Dabei sind die übrigen Nutzungsbestimmungen einzuhalten.

 

  1. Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen) gilt der Grenzwert aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung. Dabei dürfen nur horizontal polarisierende Richtantennen verwendet werden.

 

  1. Die äquivalente Strahlungsleistung in der Hauptstrahlrichtung ist um den Antennengewinn höher als die der Antenne zugeführte Leistung (Senderausgangsleistung – Verluste durch Kabeldämpfung, Weichen usw.). Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. Unabhängig von dieser Frequenzzuteilung dürfen ortsfeste Sendefunkstellen mit einer äquivalenten Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr erst betrieben werden, wenn die Bundesnetzagentur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt hat. Die Antragsunterlagen zum Standortverfahren sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de / Technische Regulierung / ElektroMagnetischeFelder) als Datei erhältlich oder können postalisch bei der Bundesnetzagentur abgefordert werden.

Hinweis: in Grenznähe zur Schweiz kann der Funkverkehr der schweizerischen CB-Funker beeinträchtigt werden, da dieser Kanal 40 in der Schweiz derzeit als Anrufkanal genutzt wird.

4. Sonstige Nutzungsbestimmungen

  1. Die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen, z.B. Internet, ist grundsätzlich nur für Datenübertragung erlaubt. Auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 ist die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch für die Sprachübertragung gestattet. Auf den Kanälen 61, 71 und 80 dürfen für die Sprachübertragung nur auf Frequenz- oder Phasenmodulation basierende Betriebsarten benutzt werden. Die Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Nutzung der Frequenzen dürfen durch die Zusammenschaltungen nicht beeinträchtigt werden.

 

  1. Die Sprachübertragung zwischen CB-Funkgeräten über unbemannte automatisch betriebene Stationen ist ausschließlich auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 während der Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet gestattet.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur wird die Nutzung der Kanäle 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 im Hinblick auf die Frequenzverfügbarkeit und die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung über einen Zeitraum von 2 Jahren beobachten und sodann entscheiden, ob deren Nutzung für die Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit dem Internet auch für die Sprachübertragung nach diesem Zeitraum aufrechterhalten oder erweitert werden kann oder wieder eingeschränkt werden muss.

Nicht gestattet sind:

(4) Da eine störungsfreie und effiziente Nutzung auch von gemeinschaftlich zugeteilten Frequenzen sichergestellt werden muss, dürfen diese nicht durch Daueraussendungen blockiert werden. Unter Daueraussendungen sind Aussendungen zu verstehen, die auf einer konstanten Frequenz/Kanal erfolgen und sich über einen Zeitraum erstrecken, der über das für die bestimmungsgemäße Frequenznutzung der Funkanwendung erforderliche Maß hinausgeht. Für die diesbezügliche Auslegung ist auch das berechtigte Interesse Anderer zu berücksichtigen. Funkaussendungen sind daher auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken.

§ 3 Nebenbestimmungen

  1. Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12. 2015 befristet.

 

  1. Während der Nutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen Station ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Station Verantwortlichen zu gewährleisten. Dazu sind bei Beginn der Verbindung entweder

 

- die Daten über die Erreichbarkeit wie auch Name und Wohnanschrift (kein Postfach) des Verantwortlichen oder

- die Kennung, die von der Bundesnetzagentur nach erfolgter Registrierung für diese Station vergeben wurde, zu übermitteln. Die Kennung für eine unbemannte, automatisch betriebene Station kann bei der Bundesnetzagentur für Energie, Gas, Post, Telekommunikation und Eisenbahnen, Referat 225, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz mit dem als Anlage beigefügten und auch im Internet zur Verfügung gestellten Formblatt beantragt werden. (http://www.bundesnetzagentur.de/enid/6cfc94ada4baecaf4f482095a0215fe7,0/Nichtoeffentlicher_mobiler_Landfunk/Antraege_noemL_d0.html)

 

  1. Wenn durch die Nutzung der Kanäle 41 bis 80 Störungen bei Funknutzungen in Nachbarstaaten auftreten, hat der Zuteilungsinhaber auf Aufforderung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) unverzüglich den Sendebetrieb auf den beanstandeten Frequenzen einzustellen. Das sich aus dem vorgenannten Sachverhalt möglicherweise ergebende wirtschaftliche Risiko und ggf. in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Zuteilungsinhaber.

 

  1. Die Teilnahme am CB-Funk auf Schiffen bzw. in Luftfahrzeugen ist nur erlaubt, wenn die Bestimmungen des Bundesministers für Verkehr dies gestatten bzw. auf Schiffen, die nicht der Schiffssicherheitsverordnung unterliegen, wenn der Schiffsführer es gestattet.

Hinweise

  1. Die Reg TP geht davon aus, dass die in § 2 festgelegten Nutzungsbestimmungen eingehalten werden, wenn die Frequenznutzung mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch von ordnungsgemäß unterhaltenen CB-Funkgeräten erfolgt,

 

  1. deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE-Richtlinie) erklärt wurde und mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung versehen sind, oder

 

  1. die nach einer früheren Vorschrift in Deutschland zugelassen wurden und mit einer der folgenden Kennzeichnungen versehen sind,

 

 

 

 

 

 

 

 

oder

  1. die durch dazu autorisierte Stellen in anderen europäischen Ländern zugelassen wurden.

 

  1. Die mit dieser Allgemeinzuteilung zugeteilten Frequenzbereiche werden auch für andere Zwecke benutzt; insbesondere steht der Teilbereich 26,957 MHz bis 27,283 MHz auch für wissenschaftliche, industrielle, medizinische oder ähnliche Anwendungen (ISM) zu Verfügung. Durch die Zuteilung dieser Frequenzen wird daher keine Gewähr für Störungsfreiheit oder eine Mindestqualität des Funkverkehrs übernommen. Der Frequenznutzer hat vielmehr Störungen durch andere Frequenznutzungen hinzunehmen, die berechtigterweise ebenfalls in diesem Frequenzbereich betrieben werden.

 

 

  1. Diese Frequenzzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.

 

  1. Die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestimmungen des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG) und des „Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten“ (EMVG).

 

  1. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).

 

  1. Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räumlichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.

 

  1. Beim Auftreten von Störungen werden durch die RegTP für CB-Funkgeräte die Parameter der europäisch harmonisierten Normen ETSI EN 300 135 und ETSI EN 300 433 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und Testmethoden, die zur Überprüfung der o.g. Parameter beachtet werden müssen, sind ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.

 

Wesentliche Anforderungen in diesen Normen sind insbesondere:

CEPT-PR27D

KAM

AFM80

FM80

K/….

CEPT-PR27D-40

KFFM40

KFAM40

k/m

K/p

PR27D-FM

KFFM

PR27

KF

 

Frequenztoleranz:

± 0,6 kHz

Maximaler Frequenzhub (bei Winkelmodulation):

± 2 kHz

Maximal zulässige

Nachbarkanalleistung:

20 μW

Grenzwerte für Nebenaussendungen:

47 MHz – 68 MHz

87,5 MHz – 118 MHz

174 MHz – 230 MHz

470 MHz – 862 MHz

 

Andere Frequenzen

9 kHz – 1 GHz

über 1 GHz

 

 

4 nW (-54 dBm)

 

 

 

0,25 μW (-36 dBm)

1 μW (-30 dBm)

Folgende Amtsblattverfügungen werden außer Kraft gesetzt:

Verfügung

Bezeichnung

 

 

1139/1989

CB-Funk

242/1993

Allgemeingenehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte

201/1994

Genehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte

158/1995

CB-Funk; Änderung der AmtsblVfg 201/94

264/1995

CB-Funk-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen

289/1997

Allgemeinzuteilung zur Frequenznutzung für die digitale Datenübertragung

50/1998

Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung

268/2002

Befristete Erprobungszuteilung für die Modulationsart AM-SSB im CB-Funk

41/2003

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk.

3/2008

Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den CB-Funk

Anlage zur Allgemeinzuteilung

Liste der Landkreise, Städte und Regionen, in denen die Kanäle 41 bis 80 von ortsfesten CB-Funkstellen nicht bzw. nur auf Antrag standortbezogen genutzt werden dürfen. (5)

Aachen (zu NL, B)

 

 

 

Germersheim (zu F)

Oder-Spree (zu PL)

 

Görlitz (zu PL)

Ortenaukreis (zu F)

Altötting (zu A)

Grafschaft Bentheim (zu NL)

Ostallgäu (zu A)

 

Greifswald (zu PL)

Ostholstein (zu DK)

Aurich (zu NL)

Heinsberg (zu NL)

Ostvorpommern (zu PL)

Bad Dürkheim (zu F)

 

Passau (zu A)

Bad-Tölz Wolfratshausen (zu A)

Kaiserslautern (zu F)

 

Baden-Baden (zu F)

 

Pforzheim (zu F)

Barnim (zu PL)

Karlsruhe (zu F)

Pirmasens (zu F)

Bautzen (zu PL)

 

 

Berchtesgadener Land (zu A)

Kaufbeuren (zu A)

Rastatt (zu F)

Bernkastel-Wittlich (zu B, F)

Kempten (zu A, CH)

Ravensburg (zu A, CH)

Biberach (zu A, CH)

Kleve (zu NL)

Rendsburg-Eckernförde (zu DK)

Birkenfeld (zu F)

 

 

Bitburg-Prüm (zu B)

 

Rhein-Pfalz-Kreis (zu F)

Bodenseekreis (zuA, CH)

Konstanz (zu A, CH)

Rosenheim (zu A)

 

 

Rottal-lnn (zu A)

Borken (zu NL)

 

Rottweil (zu CH)

 

Kusel (zu F)

Saar-Pfalz-Kreis (zu F)

 

Landau i.d.Pf. (zu F)

Saarbrücken (zu F)

Breisgau – Hochschwarzwald (zu F, CH)

 

Saarlouis (zu F)

Calw (zu F)

 

St. Ingbert (zu F)

 

 

Schleswig-Flensburg (zu DK)

 

Leer (zu NL)

Schwarzwald-Baar-Kreis (zu CH)

 

 

Sigmaringen ( zu A, CH)

Cottbus (zu PL)

Lindau (zu A, CH)

Speyer (zu F)

Daun (zu B)

Löbau-Zittau (zu PL)

Spree-Neiße (zu PL)

Donnersbergkreis (zu F)

Lörrach (zu F, CH)

St. Wendel (zu F)

 

Märkisch Oderland (zu PL)

Südliche Weinstraße (zu F)

 

 

Traunstein (zu A)

 

Memmingen (zu A,CH)

Südwestpfalz (zu F)

Emden (zu NL)

Merzig-Wadern (zu F)

Trier-Saarburg (zu F)

(5) Weiterführende Informationen werden von den zuständigen Außenstellen bereitgehalten.

Emmendingen (zu F, CH)

 

Tuttlingen (zu A, CH)

Emsland (zu NL)

Miesbach (zu A)

Uckermark (zu PL)

Enzkreis (zu F)

 

Uecker-Randow (zu PL)

 

Mühldorf am lnn (zu A)

Unterallgäu (zu A,CH)

 

 

Viersen (zu NL)

Euskirchen (zu B)

 

Waldshut (zu CH)

Flensburg (zu DK)

Neunkirchen (zu F)

Weilheim-Schongau (zu A)

 

 

Völklingen (zu F)

Frankfurt/Oder (zu PL)

Neustadt an der Weinstraße (zu F)

 

Freiburg i. Br. (zu F)

Niederschlesischer Oberlausitzkreis

(zu PL)

 

Freudenstadt (zu F)

Nordfriesland (zu DK)

 

Freyung-Grafenau (zu A)

Oberallgäu (zu A)

Zweibrücken (zu F)

Garmisch-Partenkirchen (zu A)

 

 

225-2

 

Frequency - FM Contest 2016

Von 12. März 2016 um 15:00

bis 13. März 2016 um 15:00

 

 

Hotel November Pfingstfunken 2016

Von 14. Mai 2016 um 15:00 bis 15. Mai 2016 um 15:00

Frequency - SSB

Contest 2016

Von 9. Juli 2016 um 15:00

bis 10. Juli 2016 um 15:00

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