„Funkgeräte am Steuer“: Drei Jahre Schonfrist für CB-Funk

„Funkgeräte am Steuer“: Drei Jahre Schonfrist für CB-Funk

26. Juni 2017 Allgemein 4

Die geplante Erweiterung des bisherigen „Handyverbots am Steuer“ auf sämtliche Funkgeräte soll nach einer Empfehlung des Bundesrats-Verkehrsausschusses für „im Fahrzeug festverbaute CB-Funkgeräte“ erst nach dem 30. Juni 2020 gelten.

Das geht aus der Ausschussempfehlung (BR-Drucksache 424/1/17) hervor, die der Bundesrat am 26. Juni 2017 veröffentlicht hat.

In der Begründung dazu heißt es:

„Die Nutzung von Freisprecheinrichtungen, die dem hand-held-Verbot Rechnung tragen, ist bei den CB-Funkgeräten noch nicht so ausgeprägt und qualitativ verbesserungswürdig. Es ist daher eine Übergangsfrist erforderlich, um die Entwicklung von Freisprecheinrichtungen zu ermöglichen, die insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Nutzfahrzeugbereich die Kabinengeräusche lauter sind als im Pkw-Bereich.“

Der volle Wortlaut der Ausschussempfehlung kann im Internet unter http://t1p.de/gfu9 heruntergeladen werden.

Die empfohlene Drei-Jahres-Übergangsfrist beschränkt sich auf CB-Funkgeräte; andere Geräte wie etwa Amateurfunkgeräte fallen nicht darunter.

Der Bundesrat entscheidet auf seiner nächsten Plenarsitzung am 7. Juli 2017, ob er der geplanten Änderungsverordnung der StVO mitsamt der Ausschuss-Empfehlung zustimmt.

Die geplante Änderung der StVO war Ende Mai 2017 vom Verkehrsministerium und dem Umweltministerium in den Bundesrat eingebracht worden (das Funkmagazin berichtete). Nach Zustimmung des Bundesrats können die Ministerien die Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Sie würde dann am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

– wolf –

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4 Antworten

  1. daf880-herkules4 sagt:

    Hm ….
    Zitat: “im Fahrzeug festverbaute CB-Funkgeräte” Zitat Ende.
    Wie ist das definiert? Mein Gerät ist nur lose auf dem Amaturenbrett abgelegt. Fest verbaut ist bei mir nicht möglich, da es sich um ein Firmenfahrzeug handelt.

    • 13HN479 sagt:

      Zitat: „Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 23 Absatz 1a Satz 5a – neu – StVO
      In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 23 Absatz 1a folgender Satz anzufügen:
      „Diese Vorgaben gelten für im Fahrzeug fest verbaute CB-Funkgeräte erst nach dem 30. Juni 2020.“

      Begründung:
      Die Nutzung von Freisprecheinrichtungen, die dem hand-held-Verbot Rechnung tragen, ist bei den CB-Funkgeräten noch nicht so ausgeprägt und qualitativ verbesserungswürdig. Es ist daher eine Übergangsfrist erforderlich, um die Entwicklung von Freisprecheinrichtungen zu ermöglichen, die insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Nutzfahrzeugbereich die Kabinengeräusche lauter sind als im Pkw-Bereich.“

  2. daf880-herkules4 sagt:

    Einfach ausgedrückt, für die nächsten 3 Jahre ergeben sich keine Änderungen, danach muss ich mein Gerät fest einbauen und die Freisprecheinrichtung muss das Gerät besitzen!?

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