Urteil gegen Hamburger Relaisstörer bestätigt
Das Landgericht Hamburg hat 26. Mai 2017 das Urteil gegen einen Hamburger Funkamateur grundsätzlich bestätigt, der im Dezember 2016 vom Amtsgericht Hamburg-Altona u.a. wegen volksverhetzender Äußerungen über das Relais DF0HHH zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (das Funkmagazin berichtete).
Der betroffene Funkamateur hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die zuständige Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg als Berufungsinstanz befand angesichts der vorliegenden Beweismittel, dass das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona nicht zu beanstanden ist.
Der Funkamateur brachte im Berufungsverfahren u.a. vor, er sei schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen). Das Gericht folgte dem nicht.
Er gab außerdem an, dass sich sein Gesundheitszustand und damit auch seine finanzielle Situation verschlechtert habe. Das Gericht trug dem Rechnung, indem es die Geldstrafe von ursprünglich 150 Tagessätzen à 8 Euro auf 140 Tagessätze à 7 Euro reduzierte.
Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche nach Verkündung Revision eingelegt werden.
Aktenzeichen: 701 NS 2117
– wolf –
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