Vier Monate Haft ohne Bewährung wegen Abhörens des BOS-Funks
Das Landgericht Memmingen hat am 14. Februar 2018 einen Journalisten wegen des Abhörens von BOS-Funk-Aussendungen einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Der betroffene Journalist betreibt im Internet ein sog. „Blaulicht-Portal“ und war im August vergangenen Jahres wegen desselben Delikts und wegen übler Nachrede gegen einen ehemaligen Praktikanten vom Amtsgericht Memmingen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (das Funkmagazin berichtete). Gegen das Urteil des Amtsgerichts hatten sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Im jetzigen Berufungsverfahren wurde der Journalist vom ursprünglichen Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass er analoge Alarmierungsmeldungen des örtlichen BOS-Funks empfangen und ausgewertet hatte.
Weil der Angeklagte bereits etliche Vorstrafen wegen verschiedener Delikte aufwies, befand das Gericht, dass eine Geld- oder Bewährungsstrafe nicht mehr möglich ist.
Anmerkung der FUNKMAGAZIN-Red.:
Verstöße gegen das in § 89 TKG festgelegte „Abhörverbot“ stellen nach wie vor eine Straftat dar – nicht (wie manchmal fälschlich angenommen wird) „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Seit einer Gesetzesänderung im November 2016 fallen unter den Begriff des „Abhörens“ nicht nur Sprachaussendungen, sondern auch nonverbale Aussendungen wie Datenfunk.
– wolf –
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de