Antwort der Bundesnetzagentur auf die RTA-Stellungnahme
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 30. Januar 2018 auf eine Stellungnahme des „Runden Tisches Amateurfunk“ (RTA) zum Vorhabenplan der Behörde geantwortet (das Funkmagazin berichtete über die RTA-Stellungnahme).
Der RTA hatte insbesondere die seiner Auffassung nach
Die BNetzA erklärte dazu, es werde „generell (…) jeder Störung nachgegangen und die Situation vor Ort untersucht“. Die Behörde habe „allerdings auch den erheblichen Aufwand, den jede Störungsbearbeitung verursacht, mit in Betracht zu ziehen“. Das gelte insbesondere, „wenn von einer Person mehrere Störungsmeldungen ausgehen, die sich aufgrund einer gezielten Suche nach hohen Störpegeln ergeben haben“. In diesen Fällen gebe es „nicht immer einen tatsächlich von der Störung Betroffenen, was bei der weiteren Bearbeitung mit zu berücksichtigen“ sei.
Zu rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Umsetzung von ITU-Vorgaben erklärte die BNetzA, dieses Thema werde „von Seiten der Funkamateure seit vielen Jahren in gleicher Weise vorgebracht“. Die Gerichte, einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts, hätten die Maßnahmen der BNetzA „für ausreichend erachtet“. ITU-Empfehlungen – so die Behörde weiter – gäben „keine subjektiven Rechtsansprüche auf Umsetzung durch die deutsche Verwaltung“. Der Rechtsweg stehe „jedem offen, der sein Recht durch eine Maßnahme oder eine Unterlassung der BNetzA verletzt“ sehe.
Die Zahl der Störungsmeldungen habe in den letzten Jahren „trotz immer weiterer Verbreitung EMV-relevanter Produkte nicht zugenommen“.
Die Behörde nennt dazu folgende Zahlen:
Gemeldete Störungen durch LED: 86 im Jahre 2016, 53 im Jahre 2017;
gemeldete Störungen durch PLC: 33 (2016), 20 (2017):
gemeldete Störungen durch Kabellecks: 117 (2016), 83 (2017).
„Richtlinienkonforme Betriebsmittel (auch PLC-Modems)“ – so heißt es in der BNetzA-Antwort weiter – „können von jedermann betrieben werden“. Weder aus allgemeinen völkerrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Grundgesetz lasse sich ein Einzelanspruch auf Herstellung einer bestimmten Empfangssituation in einer bestimmten Wohnung herleiten. Rundfunkempfang entwickele sich weg vom terrestrischen Empfang in Richtung Satelliten-, Kabel- und IP-TV; Kurz-, Mittel- und Langwelle würden zum Rundfunkempfang praktisch nicht mehr genutzt. Nahezu alle entsprechenden Inhalte könnten auch über Internet, Kabel und/oder Satellit empfangen werden; damit sei dem im Grundgesetz festgelegten Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrrichten, Genüge getan.
Zum Thema „Marktüberwachung“ führte die BNetzA aus, gegen „nicht richtlinienkonforme Betriebsmittel“ würden „markteinschränkende Maßnahmen“ erlassen; daneben könne ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt werden, die Bußgeldhöhe könne bis zu 100.000 Euro betragen. Die Forderung des RTA, ein „Exempel zu statuieren“, müsse zurückgewiesen werden; Maßnahmen der Behörde „müssten dem Einzelfall gerecht werden“.
Das „Forum Marktüberwachung“ habe in den letzten Jahren jährlich beim BMWi stattgefunden, zuletzt im Juni 2017. Die Vermutung des RTA, die letzte Veranstaltung dieser Art habe 2012 stattgefunden, sei nicht zutreffend.
Zum Thema „Standardisierung“ merkte die BNetzA an, das europäische „Neue Konzept“ („New Approach“) sehe „in Bezug auf Anforderungen an Produkte eine Arbeitsteilung zwischen staatlicher Rechtsetzung und Normung vor, die von privatrechtlich organisierten Institutionen durchgeführt“ werde. So heiße es in Art. 3 Absatz 1 des Beschlusses 768/2008/EG:
„In Bezug auf den Schutz öffentlicher Interessen beschränken sich die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft auf die Festlegung der wesentlichen Anforderungen, die das Schutzniveau bestimmen, und formulieren diese Anforderungen in Form von Ergebnissen, die zu erzielen sind.“
Daher – so die Behörde – sei es nicht möglich, „national eine bestimmte Technik (wie etwa PLC) zu verbieten“. Die BNetzA arbeite aufgrund des gesetzlichen Auftrags an der Standardisierung mit, „um das öffentliche Interesse zu vertreten“. Sie werde auch die Einführung neuer kabelgebundener Breitband-Technologien wie z.B. DOCSIS 3.1 „begleiten, ihre Störwirkung auf Funkdienste abschätzen und auf die Einhaltung der etablierten Grenzwerte dringen“. Solche Mitarbeit finde auch bei der EMV-Normung in den Bereichen kontaktloser Ladeeinrichtungen und LED-Leuchtmitteln statt.
Abschließend lud die BNetzA den RTA ein, die angesprochenen Themen in einem persönlichen Gespräch im Hause der BNetzA weiter zu erörtern.
Der vollständige Wortlaut des Antwortschreibens der BNetzA steht nur im Rahmen einer DARC-„Vorstandsinformation“ im geschlossenen Mitgliederbereich des Vereins zur Verfügung.
– wolf –
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