Neues Funkanlagengesetz (FuAG) in Kraft getreten
Das neue Funkanlagengesetz (FuAG) wurde am 3. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist darauffolgenden Tag in Kraft getreten. Das Gesetz war bereits Ende April 2017 vom Bundestag beschlossen worden (das Funkmagazin berichtete).
Das neue FuAG ersetzt das bisherige „Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG), das gleichzeitig außer Kraft tritt.
Was ändert sich durch das neue FuAG?
Im Gegensatz zum alten FTEG gilt das neue FuAG nur noch für Funkanlagen, nicht mehr für sog. „Telekommunikationsendeinrichtungen“. In den Anwendungsbereich fallen jetzt auch reine Funkempfangsanlagen. Vom FTEG her bekannte Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Selbstbau- bzw. umgebaute Geräte, Bausätze) sind auch im FuAG enthalten.
Das neue FuAG enthält in erster Linie verschärfte Regelungen für sog. „Wirtschaftsakteure“ (Hersteller, Importeure, Händler). Hersteller müssen ihre Funkgeräte mit einer „Typen-, Chargen- oder Seriennummer“ sowie ihrem Namen bzw. ihrer Handelsmarke und ihrer Postanschrift versehen. (Bei Platzmangel kann dies auch auf der Verpackung bzw. in den Begleitunterlagen angegeben werden.). Der Handelsweg der Geräte muss rückverfolgbar sein, d. h. jeder „Wirtschaftsakteur“ muss dokumentieren, von wem er ein Gerät erhalten bzw. an wen er ein Gerät abgegeben hat (gilt nicht für die Abgabe an Endkunden).
Jedem Funkgerät muss „eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen“ beigefügt werden, „die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind“. Bei Funkanlagen für „nichtgewerbliche Nutzer“ müssen diese Unterlagen in deutscher Sprache abgefasst sein. Außerdem müssen jeder Funksendeanlage Informationen über den Frequenzbereich, die abgestrahlte maximale Sendeleistung und Angaben darüber beigefügt sein, in welchen EU-Ländern das Gerät unter welchen Bedingungen betrieben werden darf. Händler dürfen nur solche Geräte auf dem Markt bereitstellen, die entsprechend gekennzeichnet sind und denen alle Unterlagen beigefügt sind.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern (BEMFV) , die in § 12 des alten FTEG geregelt war, ist unverändert in § 32 des neuen FuAG enthalten. Verstöße gegen die besagte Rechtsverordnung sind weiterhin mit Bußgeld bedroht.
Der volle Wortlaut des neuen FuAG kann im Internet unter www.funkmagazin.de/docs/fuag.pdf heruntergeladen werden.
– wolf –
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