Neue Allgemeinzuteilung für „Audio-Funkanwendungen“

Neue Allgemeinzuteilung für „Audio-Funkanwendungen“

17. März 2017 Allgemein 0
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in ihrem Amtsblatt am 15. März 2017 mit Verfügung Nr. 21 eine geänderte „Allgemeinzuteilung der Frequenzbereiche 87,5 – 108 MHz, 863 – 865 MHz und 1795 -1800 MHz für drahtlose Audio-Funkanwendungen“ veröffentlicht.

Eine neue Frequenzzuteilung für diese Funkanwendungen war erforderlich, weil die bisherige Zuteilung bereits am 31. Dezember 2016 auslief. Betroffen sind beispielsweise sog. „FM-Transmitter“, nicht jedoch Funkanwendungen wie CB-Funk, „Freenet“ und PMR446.

An den technischen Parametern für „Audio-Funkanwendungen“ hat sich kaum etwas geändert: Im Frequenzbereich 87,5 bis 108 MHz beträgt die zulässige Strahlungsleistung 50 Nanowatt, im Bereich 863 bis 865 MHz 10 Milliwatt und im Bereich 1795 bis 1800 MHz 20 Milliwatt – jeweils in ERP. Im Bereich 87,5 bis 108 MHz beträgt die max. Kanalbandbreite 200 kHz; für die übrigen Frequenzbereiche gibt es keine Einschränkung der Bandbreite.

Ersatzlos entfallen sind die bisherigen Regelungen, die besagten, dass mit bestimmten Geräten im 863- und 1795-MHz-Bereich die Aussendung unmodulierter Träger unzulässig ist bzw. dass bei nicht vorhandenem Nutzsignal die Strahlungsleistung nach spätestens fünf Minuten automatisch um mindestens 30 dB zu reduzieren ist.

Die neue Allgemeinzuteilung für „Audio-Funkanwendungen“kann im Internet unter http://t1p.de/vfg21-07 heruntergeladen werden.

– wolf –

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