BNetzA zur Logbuchpflicht und der Bedeutung von“Hinweisen“
Das Führen eines „Logbuchs“ ist bei einer Jedermannfunkanwendung wie dem „Freenet“ nicht erforderlich. Das erklärte die Bundesnetzagentrur (BNetzA) gegenüber der Redaktion der Zeitschrift „Funkamateur“ auf Anfrage.
Anlass für die Anfrage war ein Passus in der „Freenet“-Allgemeinzuteilung. Darin heißt es unter Punkt 6 der „Hinweise“:
„Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen“.
Einige Funkfreunde meinten, dass sich aus diesem Passus eine Art Aufzeichnungspflicht über Ablauf und Umfang des Funkverkehrs ergibt.
Die BNetzA stellte klar:
„Der ‚Hinweis 6‘ in der Verfügung 54/2016 [gemeint ist die „Freenet“-Allgemeinzuteilung -Red.] findet sich in zahlreichen Allgemeinzuteilungen der Bundesnetzagentur. Bei den Hinweisen handelt es sich nicht um mit der Allgemeinzuteilung getroffene Regelungen und Bestimmungen. Insbesondere handelt es sich nicht um Frequenznutzungsbestimmungen.
Vielmehr weisen die Hinweise auf neben den konkreten Regelungen und Bestimmungen der Allgemeinzuteilung bestehende und gegebenenfalls anzuwendende oder zu beachtende Gesetze oder Verordnungen´hin.
Die nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bestehende Auskunftspflicht besteht insoweit, als sich das aus den Bestimmungen ableiten lässt. Beim Kurzstreckenfunk betrifft dies beispielsweise Informationen über die verwendeten Funkgeräte, Antennen und gegebenenfalls Dokumente (‚Unterlagen‘), aus denen in Zweifelsfällen hervorgeht, ob die Geräte in Deutschland betrieben werden dürfen.
Von Interesse können beispielsweise Auskünfte darüber sein, ob in analoger oder digitaler Art gesendet wird, oder über auffällige Aussendungen , die im Rahmen von Störungsbearbeitungen registriert wurden.
Das Führen eines ‚Logbuchs‘ ist nicht erforderlich . Auskünfte zu Art und Umfang des Funkverkehrs können hingegen bei sicherheitsrelevanten und – unter bestimmten Bedingungen – bei professionellem Einsatz gefordert werden.“
(Fettung durch uns)
Der eingangs erwähnte Hinweis ist wortgleich auch in der PMR446-Allgemeinzuteilung enthalten.
Die Klarstellung der BNetzA, dass es sich bei „Hinweisen“ in Frequenzzuteilungen nicht um Frequenznutzungsbestimmungen´handelt, ist auch hinsichtlich der Bewertung der „Hinweise“ in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung von Bedeutung.
– wolf –
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de