Schutzanspruch und Schutzkriterien des Rundfunk- und Amateurfunkdienstes
Von Funkamateur Karl Fischer, DJ5IL
Während mit der weiten Verbreitung billig produzierter Geräte und physikalisch unvernünftiger Technologien – wie z.B. „Powerline Communication“ PLC/PLT [1] – der Elektrosmog stetig zunimmt, ignoriert die Bundesnetzagentur BNetzA ganz im Sinne von Industrie-Lobbys immer mehr ihren Gesetzesauftrag zum Schutz der Funkdienste vor elektromagnetischen Störungen. Es scheint notwendig, die Grundlagen dieses Schutzauftrags zu beleuchten …
Schutzanspruch Die in der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und in der zugehörigen Vollzugsordnung für den Funkdienst beschriebenen Staatenpflichten hat die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der ITU durch Ratifizierung als völkerrechtliche Verpflichtungen anerkannt. Die Wirkungen für den deutschen Rechtsraum ergeben sich aus der Zustimmung des Bundestages zu diesem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 GG). Dieses Zustimmungsgesetz enthält den allgemeinen Befehl, die Vorgaben des Vertrages innerstaatlich zu vollziehen. Der Befehl zum Vollzug der Vertragsverpflichtungen steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes. Er genießt damit Vorrang vor Rechtsverordnungen, Satzungen und allen Landesnormen und bindet sowohl Gesetzgeber als auch Verwaltung und Gerichte. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen.
- Mit dem Zustimmungsgesetz wurden die Grundsatzdokumente der ITU in deutsches Recht transformiert und ein entsprechender Rechtsanwendungsbefehl erteilt, sodass deutsche Gerichte die Konstitution, Konvention und Vollzugsordnungen wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Diese Bindung der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland besteht selbstverständlich auch bei der Anwendung und Auslegung des EMVG durch BNetzA und Gerichte. Das OVG Münster erklärt hierzu (Az. 13 A 2394/07):
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