DARC: Gebührenerhebung für Funkstörungsbearbeitung „ausgesetzt“
Einer Meldung des Deutschen-Amateur-Radio-Clubs (DARC) vom 8. Februar 2017 zufolge hat die BNetzA die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Funkstörungen „ausgesetzt, bis letzte Fragen mit dem Finanzministerium geklärt sind“.
Vorausgegangen seien Überlegungen, dass diese Gebühren nach dem Inkrafttreten des neuen EMVG auch dem Melder einer Funkstörung in Rechnung gestellt werden könnten, wenn der Verursacher der Störung nicht ermttelt werden kann.
In einem (in der DARC-Meldung nicht näher bezeichneten) „Gespräch zwischen BNetzA und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)“ sei man aber „zu der Erkenntnis gekommen, dass dies dem eigentlichen Auftrag der Störungsbearbeitung zuwiderläuft“. Man möchte daher „wieder auf die alte Regelung zurückkommen“.
Der Hintergrund:
Die „alte Regelung“ war in § 17 (1) des „alten“ EMVG festgelegt. Sie besagte u.a., dass die BNetzA Gebühren und Auslagen erhebt für „Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung (…) gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften [des EMVG] betrieben werden.“
Auch im ersten Entwurf des neuen EMVG war dieser Passus praktisch wortgleich vorhanden (dort in § 22).
Im tatsächlich am 22. Dezember 2016 in Kraft getretenen neuen EMVG ist „schuldhaftes“ Handeln als Voraussetzung für die Gebührenerhebung nicht mehr enthalten. Dort wird in § 31 lediglich allgemein auf die jährlichen EMV-Beiträge verwiesen, „soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden“.
Diese „Besondere Gebührenverordnung“ existiert der genannten Form noch(?) nicht. Die einzige Rechtsverordnung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach EMVG (und FTEG) ist die sog. „EMV-FTEKostV“ aus dem Jahre 2013. Diese Verordnung ist nach wie vor in Kraft. Sie enthält unter den Punkten H und I auch Gebührenrahmen für die Störungsbearbeitung bei „schuldhaftem Verstoß“ gegen EMV-Bestimmungen. Diese Verordnung bezieht sich jedoch noch auf Paragraphen des „alten“ EMVG.
Offenbar besteht derzeit in der BNetzA bzw. im Ministerium Unsicherheit darüber, auf welcher Rechtsgrundlage Gebühren und Auslagen für die Störungsbearbeitung erhoben können.
Update vom 13.02.2017:
Die BNetzA hat gegenüber dem Funkmagazin bestätigt, dass die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Funkstörungen derzeit ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) werde eine „Besondere Gebührenverordnung“ (siehe oben) verfassen, nach der künftig die Gebühren festgesetzt werden.
– wolf –
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